AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend bezeichnet mit: „Bedingungen“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
(3) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot/Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Nebenabreden, Änderungen und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Ware. Serienmäßig hergestellte Artikel werden nach Muster verkauft. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Farb- und Qualitätsabweichungen bleiben vorbehalten. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- bzw. Minderlieferung von +/- 4% vor.
§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ oder „ab Lager“ einschließlich Verpackung, ausschließlich Transportkosten, Versicherung und sonstigen Nebenkosten (auch etwaige Zölle, Steuern und Gebühren); diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Lohn- oder Materialkosten, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(7) Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Wege per PDF via E-Mail. Erfolgt hierzu kein schriftlicher Widerspruch, gilt dieser Übertragungsweg als akzeptiert.
§ 4 Lieferung/Lieferverzug
(1) Die Wahl des Versandunternehmens erfolgt, soweit nicht individualvertraglich ein Versandunternehmen bestimmt wurde durch uns.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Der Käufer kann uns sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug.
(3) Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
(5) Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung sind bei leichter Fahrlässigkeit, soweit keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt, ausgeschlossen. Beruht der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Insbesondere hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu tragen. Wir können uns zur Lagerung einer Spedition bedienen.
(7) Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser 15 Prozent des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweisen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
(8) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 6 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(9) Angemessene, dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind ohne besondere Vereinbarung zulässig.
(10) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Arbeitsausstände, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, Einstellung der Produktion durch den Hersteller, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Den Nachweis darüber haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder beim Unterlieferanten eintreten.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der AB nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk oder ab Lager vereinbart (EXW).
(2) Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Gewährleistung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet.
(3) Im Falle der Ersatzlieferung gilt eine Nachlieferfrist von acht Wochen als vereinbart, es sei denn, diese Lieferfrist ist für den Käufer im Einzelfall unzumutbar.
(4) Kommen wir mit der Nacherfüllung in Verzug oder schlägt diese trotz zweier Versuche fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung zu § 7.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(7) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferinteresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Haftung
(1) In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit zur Last fällt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung ist insoweit jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(4) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 4 abschließend geregelt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.
(2) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.
(3) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche gemäß Absatz 1 die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Verwendet der Besteller die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk-/Dienst- oder eines ähnlichen Vertrages, so tritt er hiermit schon jetzt die Forderung gegen seinen Kunden in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab. Der Besteller ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderung aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
(5) Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.
§ 9 Urheberrechte
Mit der Übergabe der Kaufsache oder der Übergabe oder Versendung von Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen ist über den vereinbarten Zweck hinaus keine Übertragung oder Lizenzierung von Schutzrechten, insbesondere von bestehenden Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Urheber- und/oder Geschmacksmusterrechten verbunden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 10 Schutzrechte Dritter
Bei Anfertigung nach Angaben, Zeichnungen oder Entwürfen des Bestellers ist dieser dafür verantwortlich, dass keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Rechtsverhältnis zum Besteller ist unsere Haftung wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter in diesem Fall ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und uns sämtliche notwendigen Kosten zu ersetzen, die uns im Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
(4) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit uns dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
(5) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(6) Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen uns und dem Besteller einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
Stand: September 2017